49.2.3.Nr.27
§ 1489 ABGB
§ 1501 ABGB
Art. 12 Z 2 Arbeiter-KollV Güterbeförderung
1. Eine Verfallsfrist, wonach Ansprüche des Dienstgebers wegen vom Dienstnehmer verursachter Schäden innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis gegen den Dienstnehmer schriftlich geltend gemacht werden müssen, wird ebenso wie die (kurze) Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann.

