49.2.3.Nr.26
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 14 Abs. 3 KollV Arbeiter Bauindustrie und Baugewerbe
1. Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 KV lässt klar erkennen, dass die Kollektivvertragsparteien in Satz 1 festlegen wollten, dass grundsätzlich alle Forderungen („jeglicher Art“) des Arbeitnehmers binnen drei Monaten nach Beendigung geltend zu machen sind, andernfalls diese erlöschen.

