49.2.3.Nr.19
§ 879 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 18 AngG
§ 6 GlBG
§ 7 GlBG
§ 21 GlBG
§ 21b Angestellten-Koll Raiffeisenkassen
1. Auch allfällige Schadenersatzansprüche wegen Mobbings unterliegen einer Kollektivvertragsbestimmung, wonach „Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis“ bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen sind. Diese Klausel beschränkt sich nicht auf Erfüllungsansprüche.

