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Änderung für bereits Ausgeschiedene? - OGH 23.6.2004, 9 ObA 13/04h

13. LfgOktober 2004

49.2.3.Nr.13

§ 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG
Pkt. XX lit. d KollV Handelsangestellte

1. Die Regelungsbefugnis des KollV gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer erfasst nur Ansprüche, die auf Kollektivvertrag beruhen.

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