49.2.3.Nr.14
Pkte. 4b, 4c und 6e KollV Arbeiter Gastgewerbe
§ 10 Abs. 1 Z 2 AZG
§ 19f Abs. 2 AZG
1. Ist dem Vorbringen zum Verfallseinwand - sei es auch an anderer Stelle - unmissverständlich zu entnehmen, dass er sich ausschließlich auf Pkt. 4.b des KollV berufen hat, ist die Anwendung der Verfallsbestimmung des Pkt. 6.e durch sein Vorbringen nicht gedeckt und daher unzulässig.

