49.2.3.Nr.12
§ 879 ABGB
§ 4 Abs. 6 AZG
§ 6 Abs. 1 Z 1 AZG
§ 5 Abs. 10 KollV Gewerbeangestellte
1. Das Arbeitszeitgesetz ist insoweit relativ zwingend, als Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers (im Anlassfall durch Verlängerung der höchstzulässigen Normalarbeitszeit mittels ungesetzlicher längerer Durchrechnung) nichtig, aber Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers (etwa Verkürzungen der Normalarbeitszeit) gestattet sind.

