49.2.3.Nr.11
Art. XI Z 5, XV Z 3 KollV Güterbeförderung Arbeiter
§ 879 ABGB
1. Ordnungsgemäße Lohnabrechnungen iSd Art. XV Z 3 KollV Güterbeförderung liegen vor, wenn aus ihnen der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge so einwandfrei erkennbar sind, dass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat.

