49.2.3.Nr.8
Arbeiter-KollV Güterbeförderung
Art. XI Z 5, XV Z 3
1. Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde.
49.2.3.Nr.8
Arbeiter-KollV Güterbeförderung
Art. XI Z 5, XV Z 3
1. Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde.
