49.2.2.Nr.7
Art. 12 Z 2 Arbeiter-KollV Güterbeförderung
1. Auch ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers muss gegenüber dem Dienstnehmer innerhalb der Verfallsfrist im möglichen Ausmaß bereits soweit konkretisiert werden, dass der Dienstnehmer den Umfang des Schadens erkennen kann.

