49.2.2.Nr.2
Art. XX KollV Metallgewerbe Arbeiter
§ 1162d ABGB
1. Art. XX Z 1 KollV Metallgewerbe Arbeiter verkürzt die sonst dreijährige (kurze) Verjährungsfrist - soweit rechtlich zulässig - derart, dass an ihre Stelle eine viermonatige Präklusivfrist tritt, um dem Arbeitgeber rasch darüber Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche noch erhoben werden.

