49.2.2.Nr.1
Arbeiter-KollV Güterbeförderung
Art XI Z 5
1. Die in Art XI Z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe, Kollektivvertrag für Arbeiter, bestimmte Verfallsfrist von drei Monaten hat weder auf den Ersatzruheanspruch noch auf einen an dessen Stelle tretenden Geldanspruch Anwendung zu finden. Der Kollektivvertragstext umfasst in seinem nur Entgeltansprüche. Die - auf die Normalarbeitszeit anzurechnende - Ersatzruhezeit ist kein zusätzliches Entgelt.

