49.2.2.Nr.3
§ 6 ARG
1. Auf den Ersatzanspruch nach § 6 ARG sind nicht die kollektivvertraglichen Verfallsklauseln, sondern die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden.
49.2.2.Nr.3
§ 6 ARG
1. Auf den Ersatzanspruch nach § 6 ARG sind nicht die kollektivvertraglichen Verfallsklauseln, sondern die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden.
