49.2.1.Nr.31
KollV Handelsangestellte Arbeiter-KollV Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen
1. Ist auf eine bisher als Tankstellenarbeiterin behandelte Arbeitnehmerin in einer Selbstbedienungstankstelle samt Waschanlage, Shop und Bistro infolge überwiegender Angestelltendienste letztlich der Handelsangestellten-KollV anzuwenden, unterliegen die Differenzentgelte auf den Angestellten-KollV nicht der in Art. XX Punkt A dieses KollV enthaltenen sechsmonatigen Verfallsfrist, sondern ist dafür Abschnitt A Punkt 4. der Gehaltsordnung dieses KollV maßgeblich, wonach Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr verfallen.

