49.2.1.Nr.30
§ 19f Abs. 2 und 3 AZG
§ 4 Abs. 3 Arbeiter-KollV FloristInnen und Blumenhändler
§ 16 Abs. 2 Arbeiter-KollV FloristInnen und Blumenhändler
1. Ein Anspruch auf Überstundenentgelt, der sich aus der Rückumwandlung eines Zeitguthabens ergibt und der mangels Möglichkeit zu einer früheren Geltendmachung mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig wird, unterliegt auch dann der dreimonatigen Verfallsfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 KollV, wenn bei grundsätzlicher Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, die Überstundenaufzeichnungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber im laufenden Dienstverhältnis regelmäßig bekannt gegeben wurden.

