49.2.1.Nr.29
§ 26 Abs. 1 und 2 AZG
§ 7 Z 6 KollV Speditionsangestellte
1. Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung von Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten.
49.2.1.Nr.29
§ 26 Abs. 1 und 2 AZG
§ 7 Z 6 KollV Speditionsangestellte
1. Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung von Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten.
