49.2.1.Nr.28
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 5 Abs. 8 und 10 RKV Angestellte Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung, Information und Consulting
1. Die bloße Betreuung des Zeiterfassungssystems durch eine Angestellte reicht für eine verfallshindernde Geltendmachung keinesfalls aus. Auch dass der Geschäftsführer die Arbeitszeitaufzeichnungen einsehen konnte, ist keine der Arbeitnehmerin zurechenbare Erklärung.

