49.2.1.Nr.25
§ 19f Abs. 1 AZG
§ 14 Z 2 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
1. Ist zur Abgeltung von Überstunden nur Konsum von Zeitausgleich vereinbart, besteht keine Pflicht, schon mit den jeweiligen Lohnabrechnungen die Abgeltung zu verlangen.
49.2.1.Nr.25
§ 19f Abs. 1 AZG
§ 14 Z 2 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
1. Ist zur Abgeltung von Überstunden nur Konsum von Zeitausgleich vereinbart, besteht keine Pflicht, schon mit den jeweiligen Lohnabrechnungen die Abgeltung zu verlangen.
