49.2.1.Nr.23
§ 5 ABGB
§ 7 ABGB
Art. XII Z 1 Arbeiter-KollV Güterbeförderung
1. Da die normativen Teile des Kollektivvertrags objektiv nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind, sind ausgehend von Text und Wortsinn sowie dem Zusammenhang der Regelungen die Absichten der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen.

