49.2.1.Nr.22
§ 10 AZG
Pkt. 5 lit. e KollV Angestellte Hotel- und Gastgewerbe
1. Eine kürzere Fallfrist soll den Arbeitnehmer verhalten, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhalts gewährleistet ist.

