49.2.1.Nr.15
Abschnitt XX B Z 4 KollV Handelsangestellte
1. Unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt ist zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung.

