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Entgelt, Zeitausgleich, Überstunden Geltendmachung durch Aufzeichnung, Ausrechnen und Weiterleitung zur Verrechnung samt öfterem Fordern und fallweiser Bezahlung - OGH 18.4.2007, 8 ObA 13/07f

22. LfgOktober 2007

49.2.1.Nr.15

Abschnitt XX B Z 4 KollV Handelsangestellte

1. Unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt ist zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung.

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