49.2.1.Nr.16
Art. XX A KollV Handelsangestellte
§ 1497 ABGB
1. Eine Obliegenheit, die Klage unverzüglich einzubringen oder die eingebrachte Klage gehörig fortzusetzen, besteht bei Verfallsklauseln nur im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Verjährungsfrist, nicht aber zur Abwendung des Verfalls, wenn dieser bereits durch die außergerichtliche Geltendmachung endgültig abgewendet wurde.

