49.2.1.Nr.13
Art. 11 Z 5 Arbeiter-KollV Güterbeforderungsgewerbe
1. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Beginn des Laufs einer Verfallsfrist berufen, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstößt und dadurch dem Arbeitnehmer die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich macht.

