49.2.1.Nr.11
§ 10 Tarifordnung Zahntechnikerhandwerk
§ 863 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt ist kein förmliches Einmahnen zu verstehen, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung.

