49.2.1.Nr.10
§ 5 Abs. 10 Rahmenkollektivvertrag Angestellte Gewerbe und Handwerk
§ 19f Abs. 2 AZG
1. Eine auf Überstunden abstellende Verfallsklausel findet auf bloße Mehrstunden Teilzeitbeschäftigter jedenfalls keine Anwendung, wenn die Auslegung ergibt, dass sich die Kollektivvertragsparteien des Unterschiedes zwischen Mehrarbeit und Überstundenarbeit bewusst waren.

