49.2.1.Nr.8
Pkte. 4b, 4c und 6e KollV Arbeiter Gastgewerbe
§ 10 Abs. 1 Z 2 AZG
§ 19f Abs. 2 AZG
1. Zielt eine Vereinbarung gerade nicht auf die Fälligkeit der (für die Sommersaison durchgerechneten) Überstunden mit Ende der Sommersaison ab, sondern sollen die über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Mehrdienst- und Feiertagsstunden vor allem ab dem Herbst in einem laufenden Zeitausgleich abgegolten werden, wurde der Anspruch zunächst gestundet und überdies in ein Zeitguthaben umgewandelt, sodass die nur Entgeltansprüche umfassende Verfallsbestimmung des Pkt. 4.b jedenfalls bis zur Rückumwandlung der Ansprüche in Geldforderungen nicht zur Anwendung kommen kann (9 ObA 114/03k).

