49.2.1.Nr.6
Pkt. XX KollV Handelsangestellte
1. Die in Punkt XX. enthaltene Grundsatzregelung, dass Ansprüche zur Vermeidung des Verfalls schriftlich geltend zu machen sind, ist auch für die (länger zulässige) Geltendmachung von Einstufungsansprüchen anzuwenden.

