49.2.1.Nr.5
§ 19f Abs. 2 AZG
§ 1486 Z 5 ABGB
Pkt. 5 lit. e Angestellten-KollV
Hotel- und Gastgewerbe
1. Die viermonatige Verfallsfrist nach Punkt 5 lit. e des Angestellten-KollV Hotel- und Gastgewerbe, die mit der „Durchführung der Gehaltsabrechnung“ über die Leistung der Überstunden zu laufen beginnt, aus der Zeit vor § 19f AZG stammt und der geänderten Rechtslage in keiner Weise Rechnung trägt, ist auf Forderungen aus rückumgewandelten Überstundenzeitausgleichen nicht anwendbar.

