49.1.3.Nr.3
§ 26 Abs. 5 VBG
§ 26 Abs. 6a VBG
§ 886 ABGB
§ 8 AHG
1. Nach § 26 Abs. 5 VBG hat die Personalstelle die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen und dem Vertragsbediensteten nachweislich mitzuteilen.
49.1.3.Nr.3
§ 26 Abs. 5 VBG
§ 26 Abs. 6a VBG
§ 886 ABGB
§ 8 AHG
1. Nach § 26 Abs. 5 VBG hat die Personalstelle die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen und dem Vertragsbediensteten nachweislich mitzuteilen.
