49.1.3.Nr.2
§ 21a Abs. 2 Oö LVBG
§ 51 Abs. 6 Oö LVBG
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
1. Nach § 51 Abs. 6 Oö LVBG genügt es zur Anspruchswahrung, wenn ein Abfertigungsanspruch binnen sechs Monaten nach dessen Fälligkeit (Ende des Dienstverhältnisses) außergerichtlich und mündlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wird:

