49.1.3.Nr.1
§ 6 ARG
1. Am Grundsatz, dass die nicht rechtzeitige Konsumation zu einem Verfallen des Ersatzruheanspruches führen kann, ist insoweit festzuhalten, als eine nach § 6 Abs. 5 ARG zulässige Vereinbarung oder die an sich mögliche Inanspruchnahme der Ersatzruhe zum vereinbarten oder gesetzlichen Zeitpunkt am Verhalten des Arbeitnehmers scheitert.

