49.1.1.Nr.3
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
Pkt. XIII. KollV Angestellte Fahrschulen
1. Die Frist des § 34 AngG kann nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden.
49.1.1.Nr.3
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
Pkt. XIII. KollV Angestellte Fahrschulen
1. Die Frist des § 34 AngG kann nicht verkürzt, sie kann aber zugunsten des Arbeitnehmers verlängert werden.
