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Nur bedingte Unterbrechungswirkung der Klage bei Ruhen - OGH 26.5.2004, 9 ObA 22/04g

13. LfgOktober 2004

49.1.1.Nr.2

§ 1162d ABGB
§ 1497 ABGB

1. Gemäß § 1497 ABGB, der auch im Fall der Ausschlussfrist nach § 1162d ABGB analog anzuwenden ist, wird die Verjährung durch Klageeinbringung und gehörige Fortsetzung der Klage unterbrochen.

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