49.1.1.Nr.4
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
1. Die Präklusivfrist des § 34 AngG gilt auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung.
49.1.1.Nr.4
§ 34 AngG
§ 1162d ABGB
1. Die Präklusivfrist des § 34 AngG gilt auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung.
