48.1.1.Nr.10
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1163 Abs. 1 ABGB
1. Wird ein bereits erteiltes Zeugnis inhaltlich geändert oder nachträglich berichtigt, kann der Sonderfall vorliegen, wonach das Dienstzeugnis nicht entsprechend der Zeugniswahrheit das tatsächliche Ausstellungsdatum sondern das frühere Ausstellungsdatum zu tragen hat.

