48.1.1.Nr.11
§ 82 lit. g 1. Fall GewO 1859
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 37 Abs. 1 AngG
1. Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis.
48.1.1.Nr.11
§ 82 lit. g 1. Fall GewO 1859
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 37 Abs. 1 AngG
1. Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis.
