48.1.1.Nr.8
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1163 Abs. 1 ABGB
1. Infolge des Erschwernisverbots darf auch die äußere Form des Zeugnisses nicht so beschaffen sein, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann (9 ObA 127/11h; 8 ObA 7/12f ua).

