48.1.1.Nr.4
§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1157 ABGB
§ 21b RAO
§ 30 RAO
1. Die Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann auch zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers verpflichten.
48.1.1.Nr.4
§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1157 ABGB
§ 21b RAO
§ 30 RAO
1. Die Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann auch zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers verpflichten.
