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Rechtsanwaltsanwärter - OGH 30.6.2005, 8 ObA 16/05v

16. LfgOktober 2005

48.1.1.Nr.4

§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1157 ABGB
§ 21b RAO
§ 30 RAO

1. Die Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann auch zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers verpflichten.

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