48.1.1.Nr.3
§ 18 AngG
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 6 Abs. 3 und 4 AÜG
1. Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich zwar auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben, doch ist von der „Art“ der Tätigkeit eine Beschreibung, die nach Jahr, Auftragsnummer, Aufgabe der jeweiligen Tätigkeit, Flugzeugtype und Stundenanzahl die einzelnen Inhalte der Tätigkeit des Arbeitnehmers auflistet, nicht erfasst.

