48.1.1.Nr.2
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 354 EO
§ 367 EO
1. Der Arbeitgeber muss im eigentlichen Text des Dienstzeugnisses nicht nochmals aufscheinen, wenn das Dienstzeugnis entweder auf seinem Briefkopf geschrieben wurde oder mit einer deutlich lesbaren Firmenstampiglie versehen ist.

