48.1.1.Nr.5
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Der Dienstgeber ist nur verpflichtet, ein „einfaches“ Dienstzeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
48.1.1.Nr.5
§ 1163 Abs. 1 ABGB
§ 39 Abs. 1 AngG
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Der Dienstgeber ist nur verpflichtet, ein „einfaches“ Dienstzeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
