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50%-Zuschlag bei einvernehmlicher Auflösung wegen Invaliditätspension - OGH 30.9.2005, 9 ObA 82/05g

17. LfgFebruar 2006

47.2.2.Nr.2

§ 19e Abs. 2 AZG
§ 27 AlVG

1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung (9 ObA 96/04i), wonach bei vorzeitiger Beendigung geblockter Altersteilzeit für das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs. 2 AZG ein Zuschlag von 50 % gebührt.

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