47.2.2.Nr.2
§ 19e Abs. 2 AZG
§ 27 AlVG
1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung (9 ObA 96/04i), wonach bei vorzeitiger Beendigung geblockter Altersteilzeit für das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs. 2 AZG ein Zuschlag von 50 % gebührt.

