47.2.2.Nr.1
§ 19e Abs. 2 AZG
§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG
1. Zwar gebührt im Allgemeinen bei Mehrarbeit eines Teilzeitarbeitnehmers kein gesetzlicher Zuschlag, doch beschritt der Gesetzgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses in § 19e AZG einen anderen Weg.

