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Grundsätzliches Zuschlag für offene Sonderzahlungen? - OGH 14.10.2008, 8 ObS 13/08g

26. LfgFebruar 2009

47.2.1.Nr.4

§ 10 Abs. 3 AZG
§ 19e Abs. 2 AZG

1. Der 50%-Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG soll im Wesentlichen den Überstundencharakter der Zeitguthaben bei Auflösungen vor Verbrauch dieser Zeitguthaben bewirken.

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