47.2.1.Nr.4
§ 10 Abs. 3 AZG
§ 19e Abs. 2 AZG
1. Der 50%-Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG soll im Wesentlichen den Überstundencharakter der Zeitguthaben bei Auflösungen vor Verbrauch dieser Zeitguthaben bewirken.
47.2.1.Nr.4
§ 10 Abs. 3 AZG
§ 19e Abs. 2 AZG
1. Der 50%-Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG soll im Wesentlichen den Überstundencharakter der Zeitguthaben bei Auflösungen vor Verbrauch dieser Zeitguthaben bewirken.
