47.2.1.Nr.3
§ 27 AlVG
§ 19e Abs. 1 AZG
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
1. Bei Krankenständen in der Vollzeitphase werden in der Zeit der Krankenstände Zeitguthaben für die Freizeitphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung erwirtschaftet.
47.2.1.Nr.3
§ 27 AlVG
§ 19e Abs. 1 AZG
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
1. Bei Krankenständen in der Vollzeitphase werden in der Zeit der Krankenstände Zeitguthaben für die Freizeitphase nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung erwirtschaftet.
