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Einvernehmliche Auflösung mit KollV-Abfertigung - Höhe wie bei objektiv betriebsbedingter Dienstgeber-Kündigung? - OGH 29.6.2017, 8 ObA 62/16z

52. LfgOktober 2017

45.12.1.Nr.3

§ 914 ABGB
§ 915 Satz 2 ABGB
§ 3 Abs. 5 AVRAG
Pkt. 60.2.1. KollV Bord
Pkt. 4 Abs. 3 Zusatz-KollV 2 und „Einsparungspaket“

1. Wird das Dienstverhältnis ausdrücklich auf Initiative des Unternehmens einvernehmlich aufgelöst und hält der Text ausdrücklich fest, dass die einvernehmliche Auflösung einer Dienstgeberkündigung gleichzuhalten ist und eine kollektivvertragliche Abfertigung gemäß Punkt 60.2.1 des KV-Bord im Ausmaß des 36-fachen Bruttomonatsgehalts (d.i. Grundgehalt plus Flugzulage, jedoch ohne anteilige Sonderzulagen) gebührt, ist die Abfertigung vereinbarungsgemäß wie bei einer objektiv betriebsbedingten Dienstgeberkündigung zu bemessen.

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