45.9.1.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 14 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 AVRAG
§ 15i MSchG
1. War eine Arbeitnehmerin rund 17 Jahre vollzeitbeschäftigt, anschließend in Karenz, dann über den „kleinen Anspruch“ auf Elternteilzeit (also über das vierte Lebensjahr des Kindes) hinaus vereinbarungsgemäß auf unbestimmte Zeit in 15 Wochenstunden Teilzeit, um ihr Kind zu betreuen, ist sie dann auf Grund eines weiteren Kindes in Karenz und wird das Dienstverhältnis während dieser einvernehmlich beendet, bemisst sich die gesetzliche Abfertigung nach dem Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit.

