45.9.1.Nr.1
§ 14 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 AVRAG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 15h ff MSchG
§ 8 ff VKG
1. Für die begünstigte Berechnung der Abfertigung nach § 14 Abs. 4 AVRAG genügt es nicht, dass eine Teilzeitvereinbarung geschlossen und erst in der Folge die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 2 AVRAG nachgewiesen werden.

