45.9.1.Nr.3
§ 14 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 (nun Abs. 1 bzw. 3) AVRAG
§ 158 ABGB
§ 160 Abs. 1 ABGB
§ 15h Abs. 1 MSchG
§ 15i MSchG
1. Vereinbarte man für die Zeit unmittelbar nach der Karenz eine unbefristete Teilzeit und lief diese ohne weitere Gespräche auch nach vollendetem 7. Lebensjahr des Kindes einfach weiter, wurde der Arbeitnehmerin aus objektiver Sicht die Möglichkeit gegeben, ihr Kind zu betreuen.

