45.8.4.Nr.2
§ 23 Abs. 1 zweiter Satz AngG
1. Zeiten der Nichtarbeit, in denen der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ermittelte Entgelte erhalten hat und die in den für die Berechnung der Abfertigung maßgebenden Beobachtungszeitraum fallen, sind so zu behandeln, als hätte der Arbeitnehmer seine Dienste geleistet.

