45.8.4.Nr.1
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen ergibt. Dazu gehören auch regelmäßige Überstunden.

