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OGH 14.4.1999, 9 ObA 20/99b

1. LfgJuni 2000

45.8.4.Nr.1

§ 23 Abs. 1 AngG

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen ergibt. Dazu gehören auch regelmäßige Überstunden.

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